ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

A. "Reparaturbetrieb-Lieferant" bedeutet ABSOLUTE BOATING SL. oder MUNDIAL YACHTING SL.

B. "Kunde" ist der Eigner und/oder Vertreter, der den Reparaturbetrieb mit der Erbringung von Dienstleistungen und/oder der Lieferung von Waren für ein Schiff beauftragt.

C. "Werft" bezeichnet das Gelände und den gesamten Bereich einschließlich der Docks, des Trockendocks und der Einrichtungen des Reparaturdienstleisters.

D. "Vertrag" ist die Vereinbarung zwischen dem Reparaturbetrieb und dem Kunden über die vom Reparaturbetrieb auszuführenden Arbeiten bzw. zu liefernden Waren für das Schiff.

E. "Schiff" bedeutet jedes Wasserfahrzeug, Schiff, jede Yacht und/oder jedes andere Wasserfahrzeug und/oder Bauwerk.

F. "Arbeitsauftrag" ist ein Arbeitsauftrag, eine Bestellung, ein Kostenvoranschlag, eine Rechnung und/oder jede andere Mitteilung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf schriftliche, elektronische und/oder mündliche Mitteilungen, in denen Anforderungen für Arbeiten, Lieferungen und/oder Dienstleistungen angegeben werden und/oder in denen Arbeiten, Lieferungen und/oder Dienstleistungen angegeben werden, die für das Schiff zu erbringen sind, und/oder in denen Arbeiten, Lieferungen und/oder Dienstleistungen angegeben werden, die für das Schiff erbracht werden.

2. ALLGEMEINES

A. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge des Reparaturbetriebes über die Erbringung von Dienstleistungen und/oder Lieferungen für ein Wasserfahrzeug, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Reparaturen, Umbauten, Wartung, Aufrüstungen, Ersatzteile, Verbrauchsmaterial und allgemein alle Arbeiten und Materialien, die damit in Zusammenhang stehen oder damit verbunden sind. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil aller Verträge des Reparaturbetriebes mit dem Lieferanten. Vereinbarungen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden.

B. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Auftrag über Dienstleistungen und/oder Waren, der dem Reparaturbetrieb erteilt wird, unabhängig davon, ob er mündlich oder schriftlich, telefonisch, schriftlich, per Fax, E-Mail, Telex oder telegrafisch übermittelt wird, und gelten damit als vom Kunden oder in dessen Namen anerkannt und akzeptiert.

C. Preisangebote und Kostenvoranschläge des Reparaturbetriebes sind unverbindlich und freibleibend. Sie umfassen nur die darin ausdrücklich genannten Lieferungen und Leistungen.

D. Verträge werden für den Werkstatt-Lieferanten verbindlich, wenn er den ihm erteilten Auftrag schriftlich angenommen hat. Dies gilt entsprechend für alle Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen.

E. Der Reparaturbetrieb und der Kunde haben die an Bord des Schiffes durchzuführenden Arbeiten, die im Arbeitsauftrag beschrieben sind, gemeinsam überprüft. Der Preis für diese Arbeiten entspricht den Angaben im Arbeitsauftrag, jedoch ohne zusätzliche Kosten und/oder Ausgaben und/oder zusätzliche Arbeitskräfte und/oder Materialien, die für die Durchführung zusätzlicher Arbeiten erforderlich sind, die über den Umfang der im Arbeitsauftrag beschriebenen Arbeiten hinausgehen, aber erst entdeckt werden, nachdem der Reparaturdienstleister mit der Ausführung der Arbeiten begonnen hat. Zu diesen zusätzlichen Arbeiten gehören beispielsweise die Demontage, um die Bereiche zugänglich zu machen, in denen die Arbeiten durchgeführt werden sollen, die Reinigung und/oder Entgasung und/oder die Entsorgung von Abfallstoffen in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und/oder Vorschriften. Alle diese zusätzlichen Arbeiten werden als Zusatzkosten berechnet und sind vom Kunden zusammen mit dem im Arbeitsauftrag angegebenen Preis zu zahlen. Stellt der Reparaturbetrieb im Laufe der Ausführung der im Auftrag vereinbarten Arbeiten fest, dass Arbeiten durchgeführt werden müssen, die sich auf die Seetüchtigkeit des im Auftrag genannten Schiffes beziehen, so teilt er dies dem Kunden unverzüglich mit und fordert ihn auf, einer Änderung des Auftrags zuzustimmen, um den Umfang der Arbeiten und den Preis entsprechend zu erweitern. In einem solchen Fall ist der Kunde verpflichtet, die Änderung des Arbeitsauftrags innerhalb von 48 Stunden nach der Mitteilung zu akzeptieren, andernfalls ist der Reparaturbetrieb nicht verpflichtet, die zusätzlichen Arbeiten auszuführen, und der Reparaturbetrieb ist berechtigt, nur die im Arbeitsauftrag beschriebenen Arbeiten auszuführen.

F. Die Person, die dem Arbeitsauftrag zustimmt und/oder den Arbeitsauftrag unterschreibt, garantiert dem Reparaturbetrieb, dass sie befugt ist, den Arbeitsauftrag für und im Namen des Kunden, dessen Name auf dem Arbeitsauftrag erscheint, anzunehmen.

3. VERSICHERUNG

A. Der Kunde garantiert dem Reparaturbetrieb, dass das Schiff bis zu seinem vollen Wert durch eine angemessene Kaskoversicherung versichert ist und dass seine Eigentümer und/oder Betreiber und/oder Manager und/oder Charterer durch eine Protection and Indemnity (P&I)-Versicherung für alle Verbindlichkeiten, die sie gegenüber Dritten eingehen könnten, abgesichert sind.

4. BEZAHLUNG

A. Der hierin vereinbarte Zahlungsbetrag ist nach Abschluss der Arbeiten, Rechnungsstellung und Benachrichtigung des Kunden über die Übergabe des Schiffes fällig und zahlbar, es sei denn, es wurde vereinbart, dass ein Teil oder die gesamte Zahlung im Voraus fällig ist, wie auf dem Arbeitsauftrag vermerkt.

B. Wird die Rechnung des Reparaturbetriebes nicht innerhalb der vereinbarten Frist von dreißig (30) Tagen bezahlt, so ist der Reparaturbetrieb berechtigt, auf den unbezahlten Betrag Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat zu erheben, und zwar ab dem Datum der Rechnung bis zu deren vollständiger Bezahlung.

5. NICHT REPARATURFÄHIG

A. Der Werkstatt-Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, die im Auftrag beschriebenen Arbeiten fachgerecht auszuführen, ist jedoch nicht verpflichtet, Arbeiten auszuführen, die sich im Laufe seiner Bemühungen als technisch nicht durchführbar erweisen, oder Arbeiten, für die die erforderlichen Ersatzteile und/oder Materialien nicht rechtzeitig beschafft werden können. In einem solchen Fall hat der Reparaturbetrieb-Lieferant die alleinige Wahl, entweder: i) die Durchführung der vereinbarten Arbeiten bis zur vollständigen und endgültigen Fertigstellung abzulehnen und die Bezahlung des Wertes der bereits durchgeführten Arbeiten zu verlangen oder ii) die Fertigstellung der Arbeiten aufzuschieben, bis sie technisch durchführbar sind und/oder die erforderlichen Materialien für ihre Wiederaufnahme und Fertigstellung innerhalb des durch die Umstände vorgegebenen Zeitrahmens zur Verfügung stehen.

6. KEINE GARANTIE FÜR DEN ZEITPUNKT DER FERTIGSTELLUNG

A. Der Reparaturbetrieb übernimmt keine Gewähr für den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten und haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, die sich aus einer wie auch immer gearteten Verzögerung ergeben.